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    AGB

    Allgemeine Geschäftsbedingungen

    Allgemeine Geschäftsbedingungen Terminkurier Xpress-LogistiX GmbH (FN 525412s)

    I. Geltungsbereich der Geschäftsbedingungen, Allgemeines

    Sämtliche durch TERMINKURIER XPRESS-LOGISTIX GMBH erbrachten Leistungen erfolgen ausschließlich unter Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hiervon auch nur in einzelnen Punkten abweichende Vereinbarungen des Vertragspartners gelten nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung und nur jeweils für den Einzelfall.

    Bei wiederholten Leistungsabwicklungen (laufende Geschäftsverbindung) mit Unternehmern genügt zur weiteren Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarung zu Beginn der Geschäftsbeziehung.

    In der Tätigkeit als Spediteur und/oder Lagerhalter und/oder für die Verrichtung von Leistungen gelten die Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp), die Bestimmungen der CMR und der Speditionstarif für Kaufmannsgüter, jeweils in letztgültiger Fassung, welche je bei TERMINKURIER XPRESS-LOGISTIX GMBH zur Einsicht aufliegen. Im Falle von Widersprüchen mit den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen diese den Bestimmungen der AÖSp vor.


    III. Angebot und Auftrag, Verschwiegenheit

    Sämtliche durch die TERMINKURIER XPRESS-LOGISTIX GMBH gelegten Offerte basieren auf den zum Vertragsabschlusszeitpunkt gültigen Löhnen, Kursen und Tarifen, sowie auf der freien Wahl der Transportmittel und -wege, Reedereien und Airlines durch die TERMINKURIER XPRESS-LOGISTIX GMBH. Des Weiteren ist die TERMINKURIER XPRESS-LOGISTIX GMBH berechtigt, selbst bei Nennung eines bestimmten Transportmittels ohne Auswirkungen auf das vereinbarte Entgelt auch ein anderes Transportmittel zum Einsatz zu bringen, so die ordnungsgemäße Abwicklung des Auftrages gewährleistet ist. Sie basieren auf der Voraussetzung, dass die von TERMINKURIER XPRESS-LOGISTIX GMBH gewählten Transportwege ungehindert frei benutzbar sind.

    Die Offerte der TERMINKURIER XPRESS-LOGISTIX GMBH sind freibleibend bis zum Festabschluss und gelten nur bei unverzüglicher Annahme und Bezugnahme auf diese bei Auftragserteilung und sind durch die TERMINKURIER XPRESS-LOGISTIX GMBH jederzeit widerrufbar. Sie werden durch ein neues Offert außer Kraft gesetzt. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit ausnahmslos der Schriftform.

    Änderungen des Auftragsumfanges, die bei Auftragserteilung nicht ausdrücklich bekannt gegeben wurden und zu einem Mehraufwand für die TERMINKURIER XPRESS-LOGISTIX GMBH führen, sind gesondert zu entlohnen. Gleiches gilt für nachträglich erteilte Aufträge.

    Die Offerte unterliegen der Verschwiegenheit gegenüber Dritten und sind streng vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung von TERMINKURIER XPRESS-LOGISTIX GMBH in jeglicher Form untersagt.

    Die von der TERMINKURIER XPRESS-LOGISTIX GMBH gelegten Offerte gelten generell für Kaufmannsgut mit normalen Abmessungen und Gewichten, transportsicher verpackt und stapelbar, welches für die Beförderung zu See, Luft und Land sowie im Sammelverkehren geeignet ist.

    Darüberhinausgehende Transporte sind hinsichtlich Abmessungen und Gewichten im Einzelfall zu vereinbaren.

     

    III. Ladung, Transport und Gefahrengüter

    TERMINKURIER XPRESS-LOGISTIX GMBH ist ausnahmslos weder zum Be- und Entladen noch zum Behandeln, Stauen etc. des Transportgutes verpflichtet. TERMINKURIER XPRESS-LOGISTIX GMBH führt diese Aufgaben aber gegen gesonderte Beauftragung und Verrechnung für den Auftraggeber durch. Be- und Entladevorgänge und Aus- bzw. Einfuhrzollabfertigung im LKW-Verkehr müssen unverzüglich erledigt werden.

    Bei Selbstverladung (Selbstverschließung, Selbstplombierung) durch TERMINKURIER XPRESS-LOGISTIX GMBH haftet der Auftraggeber naturgemäß nicht für die Ladungssicherung und auch nicht für Schäden durch falsche oder schlechte Sicherung der Ladung.

    Sämtliche Lademittel, dazu zählen auch Container, müssen in sauberem und unbeschädigtem Zustand retourniert werden. Reparaturen infolge Beschädigungen am Container und an Lademitteln sind durch eine Transportversicherung grundsätzlich nicht gedeckt.

    Die Gewichte der Lademittel sind frachtpflichtig. Für nicht zurückgestellte oder beschädigte Lademittel ist der Neuwert zu ersetzen. Die durch die Verpackungsverordnung (VerpackVO) des BMU anfallenden Transporte (Retournahmen) von Transportverpackungen, Umverpackungen und Verkaufsverpackungen können nur nach gesondert erteiltem Transportauftrag mit separater Verrechnung laut Tarif durchgeführt werden.

    Auskünfte über Transportdauer, Zölle, Tarife oder sonstige Angaben und Mitteilungen sind unverbindlich. Buchungen und Buchungsmitteilungen sowie Haftungszugeständnisse und Zahlungszusagen ohne schriftliche Bestätigung durch TERMINKURIER XPRESS-LOGISTIX GMBH sind unverbindlich. TERMINKURIER XPRESS-LOGISTIX GMBH garantiert des Weiteren keine fixen Laufzeiten und trifft keine Zusagen für Fixtermine. Zahlungen in Schadensfällen erfolgen generell vorbehaltlich deren Rückforderung und stellen keine Anerkenntnisse dar.

    Die Übergabe von Gefahrengütern bedarf einer ausdrücklichen vorherigen Vereinbarung und der Übergabe der gesetzlich notwendigen Zertifikate. Gefahrengut ist vom Versender entsprechend zur Beförderung, zum Umschlag und zur Lagerung zu verpacken, zu kennzeichnen und mit erforderlichen Papieren zu versehen.

    Bei Beförderung von gefährlichen Gütern (ADR-Gut) ist der Auftraggeber im Sinne des ADR-GGBG auch Absender. Bei der Übernahme von Gefahrgut gemäß ADR/RID/IMCO bedarf es eines gesonderten, annahmepflichtigen Auftrages.


    IV. Entgelt, sonstige Kosten, Zölle

    Die den Angeboten zugrunde liegenden Preise basieren auf den vom Auftraggeber geschilderten Angaben zur Auftragsdurchführung. TERMINKURIER XPRESS-LOGISTIX GMBH ist darüber hinaus dazu berechtigt, vor Ausführung des Auftrages Besichtigungen vor Ort vorzunehmen, wenn dies zur Erhebung der auftragsrelevanten Umstände oder zur Überprüfung der Angaben des Auftraggebers für notwendig erachtet wird, welche gesondert zu vergüten sind.

    In den Preisen sind lediglich die bei normalem Transportverlauf anfallenden Kosten eingeschlossen. Sofern im Angebot nicht gesondert angeführt oder nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, sind die Kosten für Versicherungsprämien, Zollabfertigungen im Versand- und Bestimmungsland, Zölle und staatliche Abgaben, Konnossement- und Konsulatsgebühren, Lagergelder, Vorlageprovisionen, Standgelder sowie sonstige unvorhergesehene Aufwendungen, indexierte Treibstoffzuschläge basierend auf den Brutto-Dieselpreisen vom BMNT (Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus) jeweils auf Basis des Vormonats (https://www.bmnt.gv.at/energie-bergbau/energiepreise/ aktuelle-treibstoffpreise-euro-pro-liter.html), Straßenbenützungsabgaben sowie allfällige – nicht durch das Verschulden der TERMINKURIER XPRESS-LOGISTIX GMBH – entstandenen Kosten nicht darin enthalten und werden gesondert verrechnet.

    TERMINKURIER XPRESS-LOGISTIX GMBH ist berechtigt für entstandene Mehraufwendungen Preiszuschläge zu verrechnen, falls die wirklichen Stückgewichte bzw. Abmessungen sowie sonstige Eigenschaften der zu bewegenden Teile von den Angaben des Auftraggebers abweichen. Ebenso ist TERMINKURIER XPRESS-LOGISTIX GMBH dazu berechtigt, bei Abweichungen des Leistungsumfanges bzw. bei nachträglich oder während der Leistungsausführung erteilten Zusatzaufträgen gesonderte Entlohnung zu fordern.

    Insofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, werden die Fremdwährungsumrechnungskurse nachfolgenden Kriterien zur Anwendung gebracht:

    Der Schiffskurs wird seitens der Reederei aufgrund der letzten 10 Tage vor Schiffsankunft/Schiffsabfahrt, mit den lokalen Briefkursen im Mittel dieser 10 Tage, festgelegt.

    In der Luftfracht erfolgt die Umrechnung mit dem aktuellen Devisen Brief Mittelkurs am Tag des Eintreffens am Ankunftsflughafen.

    Etwaige Preiserhöhungen bzw. Preissenkungen der See-, Land-, Luftfrachtraten, welche von dem Verfrachter öffentlich publik gemacht werden, werden seitens der TERMINKURIER XPRESS-LOGISTIX GMBH zur jeweiligen Zeit an den Auftraggeber weitergeleitet.

    Allfällige Road Pricing Gebühren werden gesondert verrechnet.

     

    V. Versicherungen

    Als Spediteur ist TERMINKURIER XPRESS-LOGISTIX GMBH verpflichtet, die SVS/RVS-Versicherung zwingend für den Auftraggeber einzudecken. Es steht dem Auftraggeber dabei frei, sich als Verbotskunde zu deklarieren. Dies muss in schriftlicher Form bei TERMINKURIER XPRESS-LOGISTIX GMBH erfolgen. Bei Aufträgen, zu denen der Warenwert (Versicherungssumme) nicht bekannt gegeben wird, schätzt die TERMINKURIER XPRESS-LOGISTIX GMBH den Wert und deckt dementsprechend ein. Transportversicherungen werden nach dementsprechender Beauftragung durch die TERMINKURIER XPRESS-LOGISTIX GMBH eingedeckt.

    Hinsichtlich der Lagerversicherung wird auf die Geltung der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) verwiesen.


    VI. Verzugsfolgen

    Sollte aus Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, die Auftragsabwicklung verzögert erfolgen, ist TERMINKURIER XPRESS-LOGISTIX GMBH berechtigt, die daraus entstehenden Unkosten und Mehrkosten jedenfalls zu verrechnen.

    Verzögert sich hingegen die Leistung der TERMINKURIER XPRESS-LOGISTIX GMBH aus Gründen, die in der Sphäre von TERMINKURIER XPRESS-LOGISTIX GMBH gelegen sind, hat der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu setzen und TERMINKURIER XPRESS-LOGISTIX GMBH vorweg zur Leistungserfüllung aufzufordern.

    Etwaige Schadenersatzansprüche aus Verzugsfolgen, insbesondere Pönalen und sonstige Vertragsstrafen des Auftraggebers, können auf TERMINKURIER XPRESS-LOGISTIX GMBH nur dann übertragen werden, sofern TERMINKURIER XPRESS-LOGISTIX GMBH nachweislich bei Beauftragung auf derartige Verzugsfolgen, auch der Höhe nach, aufmerksam gemacht wurde. Derartige Verzugsfolgen werden anderenfalls ausgeschlossen, sofern die TERMINKURIER XPRESS-LOGISTIX GMBH nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu verantworten hat.

    Verzugsansprüche des Auftraggebers können jedenfalls erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist geltend gemacht werden. Schadenersatz wegen Nichterfüllung und wegen Schäden, die nicht Personenschäden darstellen, sind ausdrücklich ausgeschlossenen; im Übrigen werden diese mit der tatsächlich bestehenden Haftpflichtversicherungssumme der Höhe nach ausdrücklich begrenzt.

    Im Verzugsfall ist TERMINKURIER XPRESS-LOGISTIX GMBH berechtigt, Zinsen entsprechend der AÖSp oder Verzugs- und Zinseszinsen gemäß den Bestimmungen des ZinsRÄG2002 in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz – mindestens jedoch 10% p.a. – geltend zu machen, sowie die mit der außergerichtlichen Einmahnung und Geltendmachung entstehenden Kosten und den vorprozessualen Aufwand in Rechnung zu stellen.

     

    VII. Rücktritt vom Vertrag

    Ein Rücktritt des Auftraggebers ist nur bei Eintritt eines schriftlich vereinbarten wichtigen Grundes zulässig und wenn TERMINKURIER XPRESS-LOGISTIX GMBH trotz Setzen einer angemessenen Nachfrist seiner Erfüllungspflicht nicht nachkommt und diesen Verzug auch nicht durch Einsetzen von Dritten beseitigt.

    Ergeben sich während der Auftragsausführung Umstände, die zu erheblichen Erschwernissen in der Leistungsausführung führt oder Umstände welche eine Schädigung von Sachen und/oder Vermögen Dritter befürchten oder wahrscheinlich erscheinen lassen, so ist TERMINKURIER XPRESS-LOGISTIX GMBH unter Ausschluss von Ersatzansprüchen jeglicher Art berechtigt, entweder vom Auftrag zurückzutreten oder bis zur Beseitigung der genannten Erschwernisse oder Befürchtungen durch den Auftraggeber, die Arbeitsleistung einzustellen und führt dies zur Hemmung etwaig vereinbarter Fristen bzw. zur Verschiebung des vereinbarten Fertigstellungstermins.

    In einem derartigen Fall ist TERMINKURIER XPRESS-LOGISTIX GMBH berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen – unabhängig von der gewählten Vertragsart – dem Auftraggeber gegenüber zu verrechnen. Die Kosten der Stillstandzeit werden auch bei Pauschalpreisvereinbarungen dem Auftraggeber verrechnet. TERMINKURIER XPRESS-LOGISTIX GMBH ist ferner berechtigt, bei Nichtzahlung von fälligen Forderungen bzw. bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Auftraggebers die Arbeiten einzustellen und/oder auch vom Vertrag zurückzutreten.

    Bei Rücktritt wird vorbehaltlich weiterer Ansprüche das Entgelt der bis dahin von TERMINKURIER XPRESS-LOGISTIX GMBH erbrachten Leistungen anteilig fällig.

     

    VIII. Haftung der Vertragsparteien

    TERMINKURIER XPRESS-LOGISTIX GMBH haftet für alle direkten Schäden aus der Leistungserbringung insofern, als diese infolge grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens der TERMINKURIER XPRESS-LOGISTIX GMBH oder ihrer Gehilfen bei ihrer Tätigkeit entstanden sind. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

    TERMINKURIER XPRESS-LOGISTIX GMBH haftet ferner nicht für Zufall oder höhere Gewalt sowie auch nicht für Folgeschäden, für den Ersatz von entgangenem Gewinn, Zinsverlust und für Schäden, die aus Ansprüchen Dritter entstehen. Für Schäden, die bei Bergungen eintreten, wird keine Haftung übernommen.

    Vom Auftraggeber beigestellte Einweiser, Anschläger, Koordinatoren und sonstiges Personal gelten nicht als Gehilfen der TERMINKURIER XPRESS-LOGISTIX GMBH. Vom Auftraggeber bzw. tatsächlich vom Empfänger eingesetztes Personal gelten nicht als Gehilfen der TERMINKURIER XPRESS-LOGISTIX GMBH.

    TERMINKURIER XPRESS-LOGISTIX GMBH haftet nicht für Beratungen oder Auskunftserteilungen, zu denen TERMINKURIER XPRESS-LOGISTIX GMBH nicht gesondert schriftlich beauftragt wurde.

    Der Auftraggeber verzichtet jedenfalls auf die Gewährleistungseinrede der Preisminderung sowie der Nichtfälligkeit des Werklohnes wegen angezeigter Mängel sowie Rücktritt vom Vertrag. Der Auftraggeber hat TERMINKURIER XPRESS-LOGISTIX GMBH eine angemessene Frist zur Mängelbehebung oder Nachtrag des Fehlenden zu setzen. Soweit gesetzlich zulässig, jedenfalls bei leichter Fahrlässigkeit, werden Produkthaftungs- und Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Gleiches gilt für Mängelfolgeschäden sowie bei Verträgen mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.

    Der Auftraggeber verpflichtet sich seinerseits seinen Vertragspartnern diese Freizeichnung zu überbinden. Im Übrigen wird die Haftung der TERMINKURIER XPRESS-LOGISTIX GMBH mit der Höhe des abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherungsvertrages, dessen Höhe nach Anfrage von TERMINKURIER XPRESS-LOGISTIX GMBH bekannt gegeben wird, beschränkt. Der mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Haftungsumfang gilt auch für außervertragliche Ansprüche. Auf diese Haftungsbeschränkungen können sich auch beauftragte Subunternehmer und alle mit der Durchführung des Auftrages beschäftigten Arbeitskräfte berufen.

    Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaig durch die Leistung von TERMINKURIER XPRESS-LOGISTIX GMBH verursachte Schäden unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Die vollständige Darlegung des Sachverhaltes hat vom Auftraggeber innerhalb von drei Werktagen nach Schadenseintritt zu erfolgen. Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind TERMINKURIER XPRESS-LOGISTIX GMBH schriftlich unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung bzw. Beendigung der Leistung bekannt zu geben. Spätere Reklamationen bzw. Mangelanzeigen können nicht mehr anerkannt werden.

    Auf die Haftung beim LKW-Transport finden darüber hinaus die gesetzlichen CMR-Bestimmungen Anwendung. Diese beinhalten eine Gewichtshaftung mit 8,33 Sonderziehungsrechten (SZR) je Kilogramm. Der aktuelle Umrechnungskurs liegt in der österreichischen Nationalbank auf.

    Für den Bereich der Luftfracht gelten die auf der Rückseite des Airwaybill abgedruckten Bedingungen.

    Für den Bereich der Seefracht gelten die auf der Rückseite der Konnossemente abgedruckten Bedingungen.

     

    IX. Zahlung, Erfüllungsort, Gerichtsstand

    Die Rechnungen der TERMINKURIER XPRESS-LOGISTIX GMBH sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Aufrechnungen und Gegenansprüche jeder Art sind unzulässig, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Aufrechnung diese Ansprüche bereits rechtskräftig festgestellt wurden.

    Zahlungs- und Erfüllungsort ist 6912 Hörbranz und Gerichtsstand ist 6800 Feldkirch. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.